1. Wer im öffentlichen Dienst Riester-Zulage bekommt
Beamte, Richter, Berufssoldatinnen und -soldaten sowie Empfänger von Amtsbezügen sind seit dem Altersvermögensgesetz 2002 unmittelbar förderberechtigt – obwohl sie nicht in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlen. Voraussetzung ist eine schriftliche Einwilligung gegenüber der zuständigen Besoldungsstelle, dass die für die Zulageberechnung erforderlichen Daten (Brutto-Bezüge, Familienstand, Kinder) jährlich an die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) übermittelt werden dürfen.
Ohne diese Einwilligung scheitert die Zulage – ein Klassiker, der bei der Bestandsanalyse regelmäßig auffällt. Wer in den ersten Berufsjahren nie eingewilligt hat, kann das nachholen; die Zulage wird ab dem Jahr der Einwilligung gewährt, eine rückwirkende Auszahlung ist allerdings nur eingeschränkt möglich (vgl. § 89 EStG, Festsetzungsverjährung).
Auch Versorgungsempfänger (Pensionäre, Witwen-/Waisenpensionen) bleiben förderberechtigt, solange sie zu Beginn des Beitragsjahres das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten oder die Zulageberechtigung aus einer früheren aktiven Tätigkeit weiterläuft.

