Die offizielle Formel im Detail
Die gesetzliche Grundlage für den Mindesteigenbeitrag findet sich in § 86 EStG. Maßgeblich ist das rentenversicherungspflichtige Vorjahreseinkommen. 4 % dieses Betrags – maximal jedoch 2.100 € – ergeben den erforderlichen Gesamtbeitrag inklusive Zulagen. Davon werden die zustehenden Zulagen abgezogen; der verbleibende Betrag ist Ihr Eigenbeitrag.
Unabhängig vom Ergebnis muss jedoch immer mindestens der Sockelbetrag von 60 € pro Jahr geleistet werden, um den vollen Zulagenanspruch zu sichern. Dieser Sockelbetrag gilt auch für mittelbar förderberechtigte Personen (z. B. nicht erwerbstätige Ehepartner), die ansonsten gar keinen Beitrag zahlen müssten.

