Bedeutung
Der Sockelbetrag verhindert, dass Personen mit sehr geringem Einkommen oder ohne sozialversicherungspflichtiges Einkommen den Zulagenanspruch komplett verlieren. Er ist insbesondere für mittelbar förderberechtigte Ehepartner relevant.
Der Sockelbetrag ist die absolute Untergrenze des Mindesteigenbeitrags. Wer 60 EUR im Jahr einzahlt, behält den Zulagenanspruch – selbst dann, wenn 4 % des Vorjahres-Bruttoeinkommens rechnerisch darunter lägen.
Der Sockelbetrag verhindert, dass Personen mit sehr geringem Einkommen oder ohne sozialversicherungspflichtiges Einkommen den Zulagenanspruch komplett verlieren. Er ist insbesondere für mittelbar förderberechtigte Ehepartner relevant.
Vorjahres-Brutto 5.000 EUR → 4 % = 200 EUR. Grundzulage 175 EUR, ein Kind ab 2008 = 300 EUR Zulagen, in Summe 475 EUR. 200 − 475 = negativ → rechnerischer Eigenbeitrag = 0 EUR. Es greift der Sockelbetrag: 60 EUR sind einzuzahlen, um die volle Zulage zu sichern.
In Elternzeit ohne Einkommen kann der Sockelbetrag schnell vergessen werden – die Zulagen werden dann anteilig gekürzt, häufig sogar auf null. Eine kurze Vertragsprüfung kann hier viel Förderung sichern.
60 EUR pro Jahr. Er ist die absolute Untergrenze des Mindesteigenbeitrags und gilt unabhängig vom Einkommen.
Immer dann, wenn 4 % des Vorjahres-Bruttoeinkommens abzüglich der Zulagen weniger als 60 EUR ergeben – typischerweise bei niedrigem Einkommen oder Elternzeit.
Nur wenn der Sockelbetrag tatsächlich den rechnerischen Mindesteigenbeitrag erreicht. Liegt der individuelle Mindestbeitrag über 60 EUR, müssen die 4 % gezahlt werden.
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Allgemeine Information, keine Steuer- oder Rechtsberatung.